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– LUXEMBURG (BIERMANN) – Die deutsche Regelung, bei der Berechnung der Kündigungsfrist vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Nach deutschem Arbeitsrecht verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.
Dem Urteil lag die Klage einer 28-jährigen Frau zugrunde, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Unternehmen beschäftigt war. Nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber hatte die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren berechnet (seit dem 25. Lebensjahr) und dabei -wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen - die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die angewendete Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Obwohl die Ziele dieser Kündigungsregelung zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gehören und daher legitim sind, sei die Regelung zur Erreichung dieser Ziele nicht angemessen oder geeignet, urteilten die Richter. Entsprechend wiesen ihre deutschen Kollegen an, die fragliche deutsche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten "erforderlichenfalls unangewendet zu lassen".
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 19.01.2009,
Aktenzeichen: C-555/07
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