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Werbung mit ärztlichen Leistungen zulässig

Foto: MEV-Verlag
Foto: MEV-Verlag

29.03.2010 (BIERMANN) – Ärzte dürfen auf ihre zusätzlichen Leistungen hinweisen, sofern diese über die klassischen Kassenleistungen hinausgehen. Diese Art der Werbung sei zulässig, wenn eine "sachangemessene Information" des Patienten stattfinde und "kein Irrtum" erzeugt werde, so das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil.

Dabei reiche es aus, wenn der Arzt die Hauptinformationen prägnant darstelle und auf "leicht zugängliche weiterführende Informationen" zum Beispiel im Internet verweise. Damit ist prinzipiell auch die Nutzung eines Logos im Sinne eines Qualitätssiegels zulässig.

In dem vorliegenden Fall schlossen sich rund 40 Zahnärzte zusammen und verpflichteten sich freiwillig zu höheren Behandlungsstandards, zum Beispiel für längere Garantien auf Zahnersatz. Hierfür warben sie mit einem Qualitätssiegel, dass auf Praxisschildern und Geschäftspapieren eingesetzt wurde. Die Zahnärztekammer wertete das als Verstoß gegen das Heilberufsgesetz. Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht, indem es den Verbund und die Werbestrategie zuließ.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, 3C4/09

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