Anzeige

Gericht: Notorischer Steuersünder darf kein Arzt sein

Zur ärztlichen Berufsausführung gehört auch die Entrichtung von Steuern. (Foto: Klicker/Pixelio; www.pixelio.de)
Zur ärztlichen Berufsausführung gehört auch die Entrichtung von Steuern. (Foto: Klicker/Pixelio; www.pixelio.de)

21.12.2009 – LÜNEBURG/HANNOVER (dpa) – Ein notorischer Steuersünder darf kein Arzt sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover bestätigt (AZ: 8 LA 197/09).

Durch sein "schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten" sei der Arzt zur Ausübung seines Berufes "unwürdig", entschied das OVG. Der Mediziner habe zu Recht seine Approbation verloren.

In dem Fall geht es um einen niedergelassenen Augenarzt, der zehn Jahre lang erhebliche Teile seines Praxis-Einkommens beim Finanzamt nicht angegeben hatte. Sein Steuerrückstand einschließlich Zinsen beträgt 877.000 Euro. Wegen Steuerhinterziehung wurde er bereits zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.

Zur Begründung für seine falschen Angaben in den Steuererklärungen hatte der Arzt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation angeführt. Das Finanzamt hatte dies wegen der Einkünfte von durchschnittlich mehr als 200.000 Euro pro Jahr als "aberwitzig" bezeichnet.

Wer als Arzt dem Fiskus Steuern in dieser Weise und mit solcher Beharrlichkeit entziehe, sei "unwürdig", entschied das OVG. Denn er verliere "auch ohne unmittelbar berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in die vorrangig am Wohle seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierten ärztlichen Berufsausübung".

Kommentare

Noch keine Kommentare vorhanden.

Neuen Kommentar schreiben

Login
Termine
  •  

    15.09.2010

    12. ophthalmo-chirurgischer Nachmittag der ARTEMIS Augen- und Laserklinik Frankfurt mehr