(BIERMANN) – Gegen die Zulassung von Krankenhäusern für die ambulante Versorgung von Versicherten können niedergelassene Vertragsärzte klagen. Dies geht nach Mitteilung der KV Niedersachsen aus einer aktuellen Entscheidung des 1. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (Az: L 1 KR 94/10b B ER) hervor.
Als erstes Landessozialgericht habe der Senat damit "eine bedeutsame Rechtsfrage geklärt", betont die KVN: "Betroffene Vertragsärzte können Genehmigungen, die auf der Rechtsgrundlage des § 116 b Sozialgesetzbuch (SGB) V von den Sozialministerien der Länder erteilt werden, auf dem Rechtswege anfechten."
Die Regelung des § 116 b SGB V - "Ambulante Behandlung im Krankenhaus" - ist seit dem 1. April 2007 in Kraft. Sie ermöglicht die Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung kraft behördlicher Genehmigung.
In Niedersachsen, so die dortige KV, seien vom Sozialministerium bereits 48 derartige Genehmigungen für die Behandlung seltener Erkrankungen oder von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen an Krankenhäuser erteilt worden. Diese Genehmigungen würden auch in den Regionen des Landes erteilt, in denen hierfür keinerlei Bedarf bestehe.
Der KVN stünden leider keine Rechtsmittel zur Verfügung, die Entscheidungen auf dem Rechtswege anzufechten, heißt es. Die KVN begrüße folglich die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen, da diese deutlich mache, dass von den Entscheidungen betroffene Vertragsärzte Rechtsmittel einlegen können und somit "den behördlichen Entscheidungen der Sozialministerien nicht wehrlos gegenüberstehen".
"Die Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen entspricht unserer Rechtsauffassung. Die Sicherstellung der ambulanten Versorgung der Patienten ist auch in den meisten hoch spezialisierten Bereichen gewährleistet", sagte KVN-Vorstandsvorsitzender Eberhard Gramsch. "Die Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen ist nur bei wenigen seltenen Erkrankungen dazu geeignet, die Versorgungssituation der Patienten tatsächlich zu verbessern", so Gramsch.
Quelle: KVN
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