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AMD-Therapie: Sozialgericht bestätigt Anspruch auf zugelassenes Medikament

Fotoquelle: MEV
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17.03.2010 (BIERMANN) – GKV-Versicherte, die an der exsudativen Form der AMD erkrankt sind, haben laut einem Urteil des Sozialgerichts Aachen (Az.: S 2 (15) KR 115/08 KN) Anspruch auf die Behandlung mit einem zugelassenen Medikament. Die Kasse darf nicht gegen den Willen des Versicherten die Anwendung eines wesentlich preisgünstigeren Off-label-Präparates verlangen.

Wie aus diversen Online-Veröffentlichungen zum Urteil hervorgeht, wollte die beklagte Kasse mit Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot, dass sich die Versicherte bei einem Augenarzt behandeln lassen sollte, der an einem mit der Kasse abgeschlossenen Vertrag teilnehme, in dem für die AMD-Therapie ein Pauschalpreis für Injektion und Nachsorge vereinbart sei.
Die Klägerin habe dies jedoch abgelehnt, da sie es aufgrund der Vertragsgestaltung für nicht gewährleistet angesehen habe, dass sie mit dem zugelassenen Lucentis behandelt werden würde. Sie bevorzugte eine Behandlung mit ebendiesem Präparat bei einem von ihr gewählten Augenarzt.

Keine Bedenken, so heißt es, habe das Gericht gegen die Verwendung von ausgeeinzeltem Lucentis zum Zweck der Kostenersparnis erhoben, solange die hierfür medizinisch und technisch gebotenen Regeln eingehalten würden.

Das Urteil wurde am 11. März verkündet und am 15. März veröffentlicht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung vor dem Landessozialgericht NRW in Essen wurde zugelassen. (dk)



Quellen:
www.rechtslupe.de
www.1a-krankenversicherung.org
www.anwalt.de




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